Leistungen nach dem BAföG setzen einen schriftlichen Antrag voraus. Gefördert wird ab dem Monat, in dem der Antrag im BAföG-Amt eingeht – frühestens natürlich ab Ausbildungsbeginn. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden, jedoch müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter nachgereicht werden. Um Rückfragen und damit Verzögerungen bei der Bewilligung zu ersparen, sind die Anträge sorgfältig und vollständig auszufüllen.
Weiterförderungsanträge sind spätestens 2 Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes (BWZ) zu stellen – besser noch früher!
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