Semesterbeitrag und Gesetze

Gesetze

Gesetze ©HHS von pixelio.de

Der Semesterbeitrag

Die Angebote des Studentenwerkes werden aus Einnahmen der Mensen und Wohnheime, Kitabeiträgen, Zuschüssen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, Kostenerstattungen und Spenden finanziert. Da diese Einnahmen nicht zur Kostendeckung ausreichen, wird von jedem Student ein Semesterbeitrag erhoben. Zur in der Beitragsordnung genannten Summe kommt noch ein Euro-Betrag zur Unterstützung der Arbeit des Studentenrates hinzu.

Verfahrensweise bei Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages

Die Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages erfolgt im schriftlichen Antragsverfahren. Der ausgefüllte Antrag und die erforderlichen Anlagen sind dem Sekretariat des Geschäftsführers zuzustellen. Der Bearbeitungsvermerk der Hochschule legitimiert die Möglichkeit der Rückerstattung. Im Falle eines Fern- oder Weiterbildungsstudiums sind als Nachweis Belege über den Aufenthalt während des Fern- oder Weiterbildungsstudiums dem Antrag beizufügen. In jedem Fall ist die Einzahlung des Semesterbeitrags durch die Immatrikulationsbescheinigung zu belegen.

Bitte beachten Sie auch

Der Posteingang Ihres Antrages im Studentenwerk ist spätestens der letzte Werktag des Monats Februar für das Sommersemester und des August für das Wintersemester an der Hochschule Mittweida. Für die TU Bergakademie Freiberg betrifft das entsprechend die Monate März und September.

Sie können den Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages als PDF-Dokument downloaden.

Weitere gesetzliche Grundlagen

Die Grundlagen, nach denen das Studentenwerk Freiberg handelt, basieren auf den Gesetzen, die der Freistaat Sachsen bzw. der Bund erlassen haben. Sofern es speziell für das Studentenwerk Freiberg zu treffende Feststellungen gab, wurden diese vom Verwaltungsrat in der Grundordnung niedergeschrieben.