BAföG
Jede und jeder, der die im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung für eine Ausbildung, die den eigenen Neigungen, Fähigkeiten und Leistungen entspricht. Die Höhe der Förderung wird dabei individuell berechnet.
Das BAföG sorgt dafür, dass finanzielle Hürden kein Hindernis für Bildung sind. Auch wer selbst oder über die Eltern nicht über ausreichende Mittel verfügt, soll die Chance auf eine qualifizierte Ausbildung oder ein Studium erhalten. Für viele Studierende ist BAföG derzeit die günstigste Möglichkeit, ihre Ausbildung auf ein solides finanzielles Fundament zu stellen – und so die eigenen Talente voll zu entfalten.
BAföG अनुप्रयोग
Die förderungsrechtlichen Bestimmungen und die dazu gehörigen Anträge sind recht umfangreich. Sie sollten sich trotzdem nicht davon abschrecken lassen, denn die reguläre Förderung erfolgt jeweils zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen. Der maximal zurückzahlbare Darlehensbetrag für einen Ausbildungsabschnitt ist zudem auf 10.000 € begrenzt.
Die Formulare können Sie jederzeit über den Link ausfüllen und ausdrucken.
सलाह और नियुक्ति समय निर्धारण
Telefonische Beratung erhalten Sie Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 11:00 Uhr bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner (m/w/d).
हमें आपको व्यक्तिगत रूप से या वेब कॉन्फ्रेंस के माध्यम से सलाह देने में भी खुशी होगी। कृपया ऑनलाइन अपॉइंटमेंट बुकिंग का उपयोग करें या हमें ईमेल भेजें। termine@swf.tu-freiberg.de.
अनुबंध के निर्देश
Unter folgendem Link finden Sie alle Mitarbeiter (m/w/d), die für die Bearbeitung des BAföG-Antrages zuständig sind.
Förderung nach dem BAföG
Ausbildungsförderung nach dem BAföG können hier alle eingeschriebenen Studierenden der TU Bergakademie Freiberg und der Hochschule Mittweida erhalten, wenn
- Das Studium die erste nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, auf einem Bachelor- / Bakkalaureusabschluss aufbaut oder die Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Ausbildung nach den Vorschriften des § 7 Abs.2 und 3 BAföG vorliegen.
- Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder eine der übrigen Voraussetzungen nach § 8 BAföG erfüllen.
- Sie bei Beginn des Bachelor-, Diploms- oder Masterstudiums das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine der Ausnahmevoraussetzungen nach § 10 Absatz 3 BAföG erfüllen.
- Sie nach dem 3. oder 4. Fachsemester eine positive Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorlegen können.
Die Gesetzesregelungen dazu können Sie unter BAföG Rechtsgrundlagen nachlesen.
- Studierende, die während der Ausbildung bei den Eltern wohnen, erhalten einen Bedarf von 534 €.
- Studierende, die während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen, können 855 € erhalten.
Mietzuschüsse werden ab Oktober 2010 nicht mehr gezahlt. Die Aufwendungen für die Miete sind jetzt im Grundbedarf enthalten. Erforderlich ist der Nachweis über auswärtige Unterkunft.
Studierende, die selbst beitragspflichtig krankenversichert sind, erhalten zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von bis zu 185 €. Sind sie selbst pflegeversichert, erhalten sie einen weiteren Zuschuss von maximal 48 €. Der entsprechende Vordruck Bescheinigung zur Krankenkasse steht Ihnen zum Download bereit.
Studierende an Hochschulen erhalten in den überwiegenden Fällen Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen. Nach einem Fachrichtungswechsel oder bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer kann für Teilzeiträume ggf. eine Förderung in Form von Volldarlehen erfolgen. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten!
Auf den Bedarf werden Vermögen und Einkommen des Antragstellers sowie Einkommen ggf. des Ehegatten und der Eltern angerechnet, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Einkommen der Eltern außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen für eine Förderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen richten sich nach § 11 Abs. 3 BAföG. Mehr Infos erhalten Sie hier.
Für die Anrechnung des Vermögens gelten die Verhältnisse am Tag der Antragstellung, das heißt des Tages, an dem der Antrag im Amt eingeht. Seit Ende 2010 sind auch PKW vollständig als Vermögen zu berücksichtigen, wenn diese in Ihrem Eigentum stehen.
Für die Anrechnung des Einkommens von Studierenden z.B. Waisenrenten, Praktikumsvergütungen oder eigenen Erwerbseinkünften, sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend.
Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und ggf. des Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend.
Wer jetzt schon eine ungefähre Vorstellung davon haben möchte, was er an Ausbildungsförderung in etwa erwarten kann, hat die Möglichkeit sich Förderbeträge vorab berechnen zu lassen.
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अक्सर पूछे जाने वाले प्रश्न – FAQ
Sollten sich deren Einkommensverhältnisse gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr im aktuellen Zeitraum verschlechtert haben (z.B. durch Arbeitslosigkeit oder Eintritt ins Rentenalter), kann auf besonderen Antrag (hierzu ist das Formblatt 7 erforderlich) von den aktuellen Einkommensverhältnissen in den diesen Bewilligungszeitraum tangierenden Kalenderjahren ausgegangen werden. Diese Berechnung ist auch nur für ein Elternteil möglich.
Dabei wird das Einkommen nicht genau der den BWZ betreffenden Monate oder ab dem Monat der Einkommensminderung zugrunde gelegt, sondern die belegbaren sowie die voraussichtlichen Einkünfte der den BWZ berührenden Kalenderjahre z.B. 10/2024 – 09/2025 werden einmal für das Jahr 2024 in 3 Anteilen und für 2025 in 9 Anteilen angerechnet, so dass sich ein fiktiver Einkommensbetrag ergibt. An diesen Berechnungsmodus ist das Amt auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 24 Abs. 4 BAföG gebunden.
Maßgebend ist, dass sich der Förderungsbetrag um mindestens 10,00 € monatlich erhöht.
Die Zahlungen erfolgen zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Erst wenn die Einkünfte der Kalenderjahre des Bewilligungszeitraumes vollständig nachgewiesen sind, wird die Ausbildungsförderung endgültig berechnet. Im Einzelfall kann diese Berechnung dann zu einer Rückforderung führen.
Unsere Sachbearbeiter/innen werden Sie jedoch eingehend beraten, bevor Sie diesen Antrag stellen.
An dieser Stelle wollen wir nicht alle Facetten der Regelungen für die Förderung nach einem Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG aufführen. Die Grundzüge sollten Sie jedoch kennen. Haben Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel nach spätestens 3 Semestern ein wichtiger Grund für den Wechsel unterstellt und es muss keine Begründung für den Wechsel vorgebracht werden. Die Weiterförderung erfolgt in der Regel weiterhin in je hälftigem Zuschuss und unverzinslichen Darlehen.
Lediglich bei einem weiteren Wechsel oder einem Wechsel nach vier Semestern müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Fachrichtung schon wieder bzw. erst zu diesem Zeitpunkt gewechselt wurde. Für Ihre Begründung nutzen Sie bitte den Vordruck. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
Hier sollten unbedingt gute Gründe vorgetragen werden, warum der Wechsel erst so spät erfolgte! Wer schon, z.B. durch einige im ersten und zweiten Semester nicht bestandene Prüfungen, früher hätte erkennen können, dass er für das gewählte Fach ungeeignet ist, kann sich nicht mehr auf schwerwiegende Gründe berufen.
Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des fünften Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn ein unabweisbarer Grund für den Abbruch oder Wechsel vorliegt. Dies gilt auch, wenn für das bisherige Studium keine Förderung beantragt wurde.
Unabweisbar ist nur ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist danach z.B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.
Mehrfache Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund haben negative Auswirkungen auf die Förderungsart. Die durch ein vorheriges Studium „verbrauchten“ Semester werden auf die Semesterzahl der neuen Förderungshöchstdauer angerechnet und nur noch mit einem verzinslichen Bankdarlehen gefördert.
Wir empfehlen deshalb, sich möglichst bereits in den ersten zwei Semestern der gewählten Ausbildung darüber im Klaren zu werden, ob diese Ausbildung Ihren Neigungen entspricht und Sie auch den Anforderungen gewachsen sind.
Während der ersten vier Semester wird Förderung nach dem BAföG in der Regel ohne Leistungsprüfung gezahlt. Erst an der Schwelle zum fünften Fachsemester wird überprüft, ob die bisher erbrachten Studienleistungen dem üblichen Leistungsstand entsprechen. Diese Bescheinigungen stellen hierfür bestimme Lehrkräfte aus.
Zweckmäßig für eine möglichst lückenlos anschließende Förderung ist es, sich bereits den Leistungsstand zu Ende des 3. Fachsemesters bestätigen zu lassen und diese Bescheinigung in den ersten vier Monaten des 4. Fachsemesters im Amt einzureichen!
Sollten Sie aus schwerwiegenden Gründen nicht in der Lage sein, den geforderten Leistungsstand auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt 5 nachzuweisen, können Sie beantragen, den Termin der Vorlage des Leistungsnachweises zu verschieben. Dafür steht Ihnen der Antrag für eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung zur Verfügung.
Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage der Eignungsbescheinigung auch zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Als solche kommen in Betracht:
- Schwerwiegende Gründe wie z. B. Krankheit,
- Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
- eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren,
- die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 bzw. von § 48 Abs.2 BAföG sind stets folgende Zeiten angemessen:
- Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis zum 5. Geburtstag des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Die Vergünstigung darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Der in der Verlängerungszeit der Förderungsdauer weiter bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes kann im Falle einer Studienverzögerung ebenfalls berücksichtigt werden.
Neu hinzugekommene Verzögerungsgründe sind ebenfalls zu berücksichtigen, z.B. Erkrankung der auszubildenden Person oder Schwangerschaft.
Nutzen Sie die Möglichkeit sich persönlich von uns beraten zu lassen!
Auch bei einer vorherigen Ausbildung im Ausland besteht die Möglichkeit einer späteren Vorlage der Leistungsbescheinigung.