Häufige Fragen

Häufige Fragen

Häufige Fragen ©Detlev Mueller

Aktualisierung des Einkommens von Ehegatten oder Eltern

Sollten sich deren Einkommensverhältnisse gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr im aktuellen Zeitraum verschlechtert haben (z.B. durch Arbeitslosigkeit oder Eintritt ins Rentenalter), kann auf besonderen Antrag (hierzu ist das Formblatt 7 erforderlich) von den aktuellen Einkommensverhältnissen in den diesen Bewilligungszeitraum tangierenden Kalenderjahren ausgegangen werden. Diese Berechnung ist auch nur für ein Elternteil möglich.

Dabei wird das Einkommen nicht genau der den BWZ betreffenden Monate oder ab dem Monat der Einkommensminderung zugrunde gelegt, sondern die belegbaren sowie die voraussichtlichen Einkünfte der den BWZ berührenden Kalenderjahre z.B. 10/2024 – 09/2025 werden einmal für das Jahr 2024 in 3 Anteilen und für 2025 in 9 Anteilen angerechnet, so dass sich ein fiktiver Einkommensbetrag ergibt. An diesen Berechnungsmodus ist das Amt auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 24 Abs. 4 BAföG gebunden.

Maßgebend ist, dass sich der Förderungsbetrag um mindestens 10,00 € monatlich erhöht.

Die Zahlungen erfolgen zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Erst wenn die Einkünfte der Kalenderjahre des Bewilligungszeitraumes vollständig nachgewiesen sind, wird die Ausbildungsförderung endgültig berechnet. Im Einzelfall kann diese Berechnung dann zu einer Rückforderung führen.

Unsere Sachbearbeiter/innen werden Sie jedoch eingehend beraten, bevor Sie diesen Antrag stellen. 

Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch

An dieser Stelle wollen wir nicht alle Facetten der Regelungen für die Förderung nach einem Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG aufführen. Die Grundzüge sollten Sie jedoch kennen. Haben Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel nach spätestens 3 Semestern ein wichtiger Grund für den Wechsel unterstellt und es muss keine Begründung für den Wechsel vorgebracht werden. Die Weiterförderung erfolgt in der Regel weiterhin in je hälftigem Zuschuss und unverzinslichen Darlehen.


Lediglich bei einem weiteren Wechsel oder einem Wechsel nach vier Semestern müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Fachrichtung schon wieder bzw. erst zu diesem Zeitpunkt gewechselt wurde. Für Ihre Begründung nutzen Sie bitte den Vordruck. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.

Hier sollten unbedingt gute Gründe vorgetragen werden warum der Wechsel erst so spät erfolgte! Wer schon, z.B. durch einige im ersten und zweiten Semester nicht bestandene Prüfungen, früher hätte erkennen können, dass er für das gewählte Fach ungeeignet ist, kann sich nicht mehr auf schwerwiegende Gründe berufen.

Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des fünften Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn ein unabweisbarer Grund für den Abbruch oder Wechsel vorliegt. Dies gilt auch, wenn für das bisherige Studium keine Förderung beantragt wurde.


Unabweisbar ist nur ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist danach z.B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.


Mehrfache Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund haben negative Auswirkungen auf die Förderungsart. Die durch ein vorheriges Studium „verbrauchten“ Semester werden auf die Semesterzahl der neuen Förderungshöchstdauer angerechnet und nur noch mit einem verzinslichen Bankdarlehen gefördert.


Wir empfehlen deshalb, sich möglichst bereits in den ersten zwei Semestern der gewählten Ausbildung darüber im Klaren zu werden, ob diese Ausbildung Ihren Neigungen entspricht und Sie auch den Anforderungen gewachsen sind.

Leistungsnachweis

Während der ersten vier Semester wird Förderung nach dem BAföG in der Regel ohne Leistungsprüfung gezahlt. Erst an der Schwelle zum fünften Fachsemester wird überprüft, ob die bisher erbrachten Studienleistungen dem üblichen Leistungsstand entsprechen. Diese Bescheinigungen stellen hierfür bestimme Lehrkräfte aus.


Zweckmäßig für eine möglichst lückenlos anschließende Förderung ist es, sich bereits den Leistungsstand zu Ende des 3. Fachsemesters bestätigen zu lassen und diese Bescheinigung in den ersten vier Monaten des 4. Fachsemesters im Amt einzureichen!
Sollten Sie aus schwerwiegenden Gründen nicht in der Lage sein, den geforderten Leistungsstand auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt 5 nachzuweisen, können Sie beantragen, den Termin der Vorlage des Leistungsnachweises zu verschieben. Der enstprechende Antrag steht hier zum Download bereit.

Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage der Eignungsbescheinigung auch zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Als solche kommen in Betracht:

  • Schwerwiegende Gründe wie z. B. Krankheit.
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke.
  • Eine Behinderung, einer Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren.
  • Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 bzw. von § 48 Abs.2 BAföG sind stets folgende Zeiten angemessen:

    • Schwangerschaft: 1 Semester,
    • bis zum 5. Geburtstag des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
    • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
    • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.

Die Vergünstigung darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Der in der Verlängerungszeit der Förderungsdauer weiter bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes kann im Falle einer Studienverzögerung ebenfalls berücksichtigt werden.
Neu hinzugekommene Verzögerungsgründe sind ebenfalls zu berücksichtigen, z.B. Erkrankung der auszubildenden Person oder Schwangerschaft.
Nutzen Sie die Möglichkeit sich persönlich von uns beraten zu lassen!

Auch bei einer vorherigen Ausbildung im Ausland besteht die Möglichkeit einer späteren Vorlage der Leistungsbescheinigung.

BAföG während eines Praktikums

Bitte beachten Sie folgende Informationen zum BAföG für Studierende während des Praktikums