Förderung nach BAföG

Förderung

Förderung ©Detlev Müller

Wer hat Anspruch?

Ausbildungsförderung nach dem BAföG können hier alle eingeschriebenen Studierenden der TU Bergakademie Freiberg und der Hochschule Mittweida erhalten, wenn

  • Das Studium die erste nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, auf einem Bachelor- / Bakkalaureusabschluss aufbaut oder die Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Ausbildung nach den Vorschriften des § 7 Abs.2 und 3 BAföG vorliegen.
  • Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder eine der übrigen Voraussetzungen nach § 8 BAföG erfüllen.
  • Sie bei Beginn des Bachelor-, Diploms- oder Masterstudiums das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine der Ausnahmevoraussetzungen nach § 10 Absatz 3 BAföG erfüllen.
  • Sie nach dem 3. oder 4. Fachsemester eine positive Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorlegen können.


Die Gesetzesregelungen dazu können Sie auf der folgenden Seite nachlesen.

Wie hoch ist die maximale Förderung?

  • Studierende, die während der Ausbildung bei den Eltern wohnen, erhalten einen Bedarf von 534 €.
  • Studierende, die während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen, können 855 € erhalten.

Mietzuschuss

Mietzuschüsse werden ab Oktober 2010 nicht mehr gezahlt. Die Aufwendungen für die Miete sind jetzt im Grundbedarf enthalten. Erforderlich ist der Nachweis über auswärtige Unterkunft.

Kranken- und Pflegeversicherung

Studierende, die selbst beitragspflichtig krankenversichert sind, erhalten zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von bis zu 185 €. Sind sie selbst pflegeversichert, erhalten sie einen weiteren Zuschuss von maximal 48 €. Der entsprechende Vordruck steht Ihnen zum Download bereit.

Förderungsart

Studierende an Hochschulen erhalten in den überwiegenden Fällen Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen. Nach einem Fachrichtungswechsel oder bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer kann für Teilzeiträume ggf. eine Förderung in Form von Volldarlehen erfolgen. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten!

Förderungsdauer

Die Leistungen werden für die Dauer der Regelstudienzeit des gewählten Studienfaches erbracht. Wie oben erwähnt ist dazu aber jährlich ein neuer Antrag erforderlich bzw. muss spätestens nach dem 4. Fachsemester eine positive Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorliegen.

Wie ergibt sich der für mich mögliche Förderungsbetrag?

Auf den Bedarf werden Vermögen und Einkommen des Antragstellers sowie Einkommen ggf. des Ehegatten und der Eltern angerechnet, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Einkommen der Eltern außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen für eine Förderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen richten sich nach § 11 Abs. 3 BAföG. Mehr Infos hier.

Hinweis

  • Für die Anrechnung des Vermögens gelten die Verhältnisse am Tag der Antragstellung, das heißt des Tages, an dem der Antrag im Amt eingeht. Seit Ende 2010 sind auch PKW vollständig als Vermögen zu berücksichtigen wenn diese in Ihrem Eigentum stehen.
  • Für die Anrechnung des Einkommens von Studierenden  z.B. Waisenrenten, Praktikumsvergütungen oder eigenen Erwerbseinkünften, sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend.
  • Bei der  Anrechnung des Einkommens der Eltern und ggf. des Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend

Testberechnung

Wer jetzt schon eine ungefähre Vorstellung davon haben möchte, was er an Ausbildungsförderung in etwa erwarten kann, hat die Möglichkeit sich Förderbeträge vorab berechnen zu lassen.